ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER JÄGER GMBH


§ 1 Geltung
Bestellungen unserer Kunden unterliegen diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Grundlage des Vertrages sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B und C) in ihrer jeweils bei Vertragsschluss geltenden Fassung, welche durch nachfolgende Bestimmungen ergänzt werden. Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Alle zwischen dem Käufer und uns im Zusammenhang mit dem Vertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich ausschließlich aus diesen Verkaufsbedingungen und unserer vom Kunden gegenzuzeichnenden Bestellbestätigung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Zwischen dem Kunden und uns getroffene Individualvereinbarungen haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragssprache ist Deutsch Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Verbraucher im Sinne dieser Lieferbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§13 BGB). Unternehmer im Sinne dieser Lieferbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Soweit in den nachstehenden Lieferbedingungen die Bezeichnung "Besteller" verwendet wird, sind hiermit sowohl Verbraucher als auch Unternehmer gemeint.

§ 2 Angebot
Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Die in unseren Angeboten enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung oder den sonstigen Auftrag schriftlich oder in elektronischer Form bestätigt oder wir die Ware ausgeliefert haben. Wird das Angebot aufgrund von Unterlagen des Auftraggebers wie Abbildungen und Zeichnungen einschließlich Maßangaben erstellt, so sind diese Unterlagen nur verbindlich. wenn in unserem Angebot auf sie Bezug genommen wird. Die Darstellung der Produkte in den Geschäftsräumen von uns stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar. Eine Verbindlichkeit unsererseits ergibt sich erst aus unserer Auftragsbestätigung. Aktionsangebote können zeitlich oder mengenmäßig begrenzt sein. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Bestellung. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung durch ein Hindernis verursacht wird, welches nicht von uns zu vertreten ist. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird, soweit bereits erbracht unverzüglich zurückerstattet. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
Preise sind gültig laut letzter Auftragsbestätigung und gelten "ab Werk", ausschließlich Verpackung und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer; diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Verlangt der Besteller die Versendung der Ware, werden die Kosten für den Transport zusätzlich berechnet. Wegen der Notwendigkeit von Materialbeschaffung durch uns ist der Kunde verpflichtet, für jeden Auftrag eine Abschlagszahlung in Höhe von 80% des Auftragswertes nach der schriftlichen Auftragsfreigabe zu zahlen. die Rechnung wird nach erfolgter Lieferung und Montage gestellt und ist 8 Tage nach Rechnungsdatum zur vollständigen Zahlung fällig. Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, Verzugszinsen nach § 288 BGB zu berechnen. Bei Zahlungsverzug sind wir des Weiteren berechtigt, eine Mahngebühr von € 15,00 pro Mahnung in Rechnung zu stellen sowie weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Wir sind berechtigt, Zahlungen des Kunden trotz anderslautender Leistungsbestimmungen zunächst auf die älteste Forderung zu verrechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Dies gilt nicht hinsichtlich solcher Ratenzahlungen, die vor Entstehung der Kosten geleistet wurden. Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs der Lieferung auf Wunsch des Bestellers nach unserer Auftragsbestätigung erfolgen und/oder die durch die Erfüllung nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen, werden ebenfalls gesondert zu dem angebotenen Kaufpreis in Rechnung gestellt. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise in Euro zuzüglich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Montagekosten beruhen auf den am jeweiligen Tag des Vertragsschlusses vorhandenen Kostenelementen. Dies sind insbesondere Material. Energie, Löhne, Frachtsätze, Steuern usw. Erhöhen sich einzelne Kostenelemente um mehr als 10 %, sind wir zu entsprechenden Anpassung der vereinbarten Montagekosten berechtigt. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Die Bewilligung eines Rabattes/Skontos erfolgt stets unter der Bedingung, dass unsere Forderungen im Übrigen fristgemäß in voller Höhe bezahlt werden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Zahlungsverzugsregeln. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Annahme von Wechseln bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch uns anerkannt wurden. Zurückbehaltungsrechte kann der Besteller nur insoweit ausüben, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts der Ware geht zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem die Ware an den Kunden ausgeliefert wird oder der Kunde in Annahmeverzug gerät. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. Ist der Kunde Verbraucher geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der bestellten Ware mit der Übergabe der Ware an den Kunden auf diesen über. Dies gilt auch beim Versendungskauf. Ist der Kunde Unternehmer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder eine sonstige mit der Versendung beauftragte Transportperson, auf den Unternehmer über. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Montage schuldet, die Montage abgeschlossen ist, der Verkäufer dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 5 Lieferung; Lieferzeit
Der genaue Liefertermin wird mit dem Kunden abgestimmt, wenn die Liefergegenstände bei uns eingetroffen sind. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern diese im Interesse des Käufers und ihm zumutbar sind. Wenn der Käufer an der Teilleistung kein Interesse hat und/oder ihm diese unzumutbar ist, ist er berechtigt, vom gesamten Vertrag zurückzutreten. Bei der Lieferung muss der Lieferort mit einem Lkw zu erreichen sein und die Anlieferung durch die Eingänge und Treppenhäuser bis in die Wohnung mit den üblichen Mitteln des Möbeltransportes durchgeführt werden können. Der Käufer ist verpflichtet, auf abweichende Umstände, insbesondere Erschwernisse bei der Anlieferung, hinzuweisen. Verletzt der Käufer diese Pflicht schuldhaft, so hat er dem Verkäufer etwaige Mehrkosten zu erstatten und gerät, sofern deswegen die Lieferung nicht erfolgen kann, in Annahmeverzug. Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber dem Ausstellungsstück oder den Katalogabbildungen, gegebenenfalls auch zu früheren Lieferungen, bleiben vorbehalten, soweit diese dem Käufer zumutbar sind. Entsprechendes gilt in Bezug auf Ergänzungsstücke aus den genannten Materialien. Sofern keine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung getroffen ist, besteht kein Anspruch auf Lieferung von Ausstellungsstücken. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere rechtmäßiger Streik. Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten-. haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung und die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder von der Verpflichtung zur vollständigen Vertragserfüllung zurückzutreten. Wenn die vorübergehende Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, so kann der Auftraggeber in den unter oben genannten Fällen hieraus keinen Schadensersatzanspruch herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt haben.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Ware sowie aller übrigen Waren derselben Bestellung einschließlich eventueller Verzugszinsen und sonstiger Nebenansprüche, wie Aufwendungsersatz, Kosten der Rechtsverfolgung etc. im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren jederzeit pfleglich zu behandeln. Dem Käufer ist untersagt, die unter Vorbehaltseigentum gelieferte Ware Dritten zu überlassen. Jeder Standortwechsel sowie alle Eingriffe Dritter sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Mit Abschluss des Kaufvertrages tritt der Käufer den Herausgabeanspruch gegen Dritte bezüglich der noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an den Verkäufer ab. Wird für die Beschädigung oder Zerstörung der gelieferten Waren Ersatz geleistet, tritt diese an die Stelle der ursprünglich übereigneten Waren. Im Übrigen haftet der Käufer für jede Beschädigung oder den Verlust der Vorbehaltsware. Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Beschlagnahme ist der Käufer verpflichtet, den Vollstreckungsbeamten auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und innerhalb von 3 Tagen unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls davon Mitteilung zu machen. Der Käufer trägt die Kosten der Bewahrung der Eigentumsrechte des Verkäufers. Kommt der Käufer schuldhaft seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der Verkäufer berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe der Liefergegenstände zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen, insbesondere seiner Anzeigepflicht nach vorstehender Absatz 2 schuldhaft nicht nachkommt. Alle durch die Zurücknahme der Ware entstehenden Kosten trägt der Käufer. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung

§ 7 Gewährleistung
Der Verkäufer wird die gelieferte Ware frei von Konstruktions-, Fabrikations- und Materialmängeln liefern. Ansprüche wegen Mängeln, die ihre Ursache in natürlicher Abnutzung oder unsachgemäßer Behandlung durch den Käufer haben, sind ausgeschlossen. Offensichtliche Mängel sind vom Käufer innerhalb von zwölf Werktagen nach Übergabe schriftlich gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Besteller, wenn er Unternehmer ist, nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 des Handelsgesetzbuches ordnungsgemäß nachgekommen ist Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie ihm nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Nacherfüllungsanspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Falle auf die andere, vom Gesetz vorgesehene Art der Nacherfüllung, sofern diese nicht ebenfalls nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. In diesem Fall und/oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Sofern sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt, gilt die Nachbesserung nach dem dritten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Hat der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache geliefert, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen. Etwaige sonstige Rechte des Käufers bleiben unberührt. Im Fall der Nacherfüllung tragen wir alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche, die nicht der Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, beträgt bei Verbrauchern zwei Jahre ab Übergabe der Ware. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche, die nicht der Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, beträgt bei Unternehmern ein Jahr ab Übergabe der Ware. Die Verjährungsfrist für gebrauchte Ware beträgt ein Jahr ab Übergabe der Ware. Schadensersatzansprüche statt Erfüllung kann der Käufer nur geltend machen, sofern der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Darüber hinaus kann der Käufer Schadensersatzansprüche in den Fällen der vom Verkäufer zu vertretenden Unmöglichkeit oder des Verzugs geltend machen. Insoweit haftet der Verkäufer für unmittelbare und typische Schäden, die dem Käufer entstehen. Im Übrigen haftet der Verkäufer auf Schadensersatz nur, wenn ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten gegeben ist oder dem Käufer ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder sofern der Verkäufer, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten Besteht die vom Verkäufer zu leistende Nacherfüllung in der Beseitigung des Mangels, hat der Käufer dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit, soweit zumutbar auch in seiner Wohnung, zu geben. Beim Verkauf von Serienprodukten ist der Verkäufer berechtigt, Waren gleicher Art und Güte zu liefern. Es gelten die Konditionen der Hersteller entsprechend. Diese sind für alle Hersteller dem Internet zu entnehmen.

§ 8 Haftungsbeschränkung
Bei sonstigen Schadensersatzansprüchen haften wir im Falle einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung nur für den nach Art der Kaufsache typischerweise eintretenden Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen durch die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten wird ausgeschlossen, wenn der Besteller Unternehmer ist. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; ebenso die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Montagebedingungen
Sofern wir neben der Lieferung der Kaufsache auch oder ausschließlich die Montage und ähnliche Leistungen übernimmt, gelten in Verbindung mit den Lieferbedingungen folgende Montagebedingungen Falls Teile der Lieferung offensichtlich beschädigt sind bzw. die Lieferung nicht vollständig ist, hat uns der Besteller spätestens einen Arbeitstag nach Ablieferung der Kaufsache hiervon zu unterrichten, damit möglichst vor Ankunft der Monteure Abhilfe geschaffen werden kann. Unterlässt der Besteller schuldhaft (auch bei leichter Fahrlässigkeit) diese Anzeige, werden hierdurch verursachte zusätzliche Aufwendungen für die Montage gesondert in Rechnung gestellt. Die angelieferten Teile sind trocken sowie vor Witterungseinflüssen und vor Beschädigungen durch Dritte geschützt zu lagern. Für die Montage werden entsprechend dem Lieferumfang ein oder mehrere Fachmonteure gestellt. Diesen sind je nach Absprache genügend Hilfskräfte ohne gegenseitige Berechnung beizustellen. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Montage zum vereinbarten Termin möglich ist, insbesondere, dass alle notwendigen Vorarbeiten wie Maurer-, Putz-, Stemm- und Fußbodenarbeiten beendet sind. Die Fußböden müssen begehbar und ausreichend belastbar sein. Der Besteller hat uns spätestens 3. Tage vor dem vereinbarten Termin schriftlich zu verständigen, ob die Montage zu dem vereinbarten Termin möglich ist. Der Besteller hat das Montagepersonal über bestehende Sicherheitsvorschriften zu informieren, wie insbesondere bezüglich Schweißarbeiten, Rauchverbot, Sicherheitskleidung etc. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung schuldhaft (auch bei leichter Fahrlässigkeit) nicht nach und entstehen deswegen Schäden, hat uns der Besteller von der Schadensersatzpflicht freizustellen. Bauseits muss elektrischer Strom für Werkzeuge und ggf. für Beleuchtung zur Verfügung gestellt werden. Sofern ein verschließbarer Aufenthaltsraum für Monteure zum Unterstellen der Werkzeuge und Kleinteile benötigt wird, ist dies dem Besteller vorab mitzuteilen und von diesem bauseits zur Verfügung zu stellen. Sofern die zu montierende Konstruktion mit Elektroantrieb versehen ist, ist die erforderliche Elektroinstallation und das Anschließen und Einstellen der Geräte bauseits auszuführen.

§ 10 Stundenlohnarbeiten
Wird eine Montage nicht pauschal, sondern nach Aufwand durchgeführt, werden die Montagearbeiten im Stundenlohn abgerechnet zzgl. etwaiger Reisekosten, Frachten, Gerätevorhaltung etc. Es gelten die jeweils gültigen Montagerichtpreislisten. Die Abrechnung und Zahlung hat nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Abnahme: Der Besteller ist bei Fertigstellung der Montageleistung berechtigt und verpflichtet, diese in einem schriftlichen Montageprotokoll abzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Montageleistung nicht innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Von der Abnahme an bestehen gegen uns keine Mängelansprüche aus § 634 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB mehr bezüglich bekannter Mängel, sofern der Besteller sich seine Rechte wegen dieses Mangels bei der Abnahme nicht vorbehält. Verjährung Mängelansprüche des Bestellers aus der Montage verjähren in einem Jahr seit der Abnahme. Die Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt hiervon unberührt

§ 11 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Ist der Besteller Kaufmann, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Sigmaringen vereinbart. Dasselbe gilt, wenn der Besteller Verbraucher ist und keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder keinen Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden sollten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahekommt.

AGB Jäger GmbH, Stand 2016